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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 03.06.2002 - 1 U 26/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Für die rechtliche Überprüfung der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen AGB-Klauseln ist gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB, § 16 Abs. 1 UKlaG weiterhin das AGBG zugrunde zu legen.

2. Zur (Un-)Wirksamkeit einzelner AGB-Klauseln.

 

Normenkette

AGBG § 13 Abs. 1, § 11 Nr. 7, § 9; VOB/B § 11 Nr. 2, § 5

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/2 O 2/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.12.2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 255.645,94 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Bürgermeister, untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmen in allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln zu verwenden oder im Zusammenhang mit Angeboten und Verträgen über Bauleistungen zu empfehlen und sich bei der Abwicklung bereits beschlossener Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

Der Bieter erklärt, dass er sich Klarheit über die zu leistenden Arbeiten durch ausreichende Einsichtnahme in die Angebotsunterlagen zu Zeichnungen sowie, sofern möglich, durch eingehende Besichtigung der Baustelle verschafft hat.

Der Auftragnehmer bestätigt ausdrücklich, dass er die Besonderen Vertragsbedingungen, die Zusätzlichen Vertragsbedingungen, die Allgemeinen Vorbemerkungen im vorderen Teil der Vertragsunterlagen zur Kenntnis genommen hat und die darin enthaltenen Bestimmungen in allen Punkten als rechtsverbindlich anerkennt.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen sollen Regelungen treten, die dem wirklich Gewollten möglichst nahe kommen.

Die Urkalkulation ist bindend bis zum Abschluss des Bauvorhabens (Gebra...

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