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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 03.02.2010 - 4 U 184/09

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.07.2009; Aktenzeichen 2-04 O 425/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.03.2012; Aktenzeichen IX ZR 40/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.7.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 4. Zivilkammer, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxx GmbH das Land xxx im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung von innerhalb von drei Monaten vor der Insolvenzantragstellung von der Schuldnerin in zwei Beträgen gezahlten Rückständen auf Mehrwertsteuerverbindlichkeiten in Höhe von zusammen 330.631,21 Euro in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es hat dies damit begründet, dass die Voraussetzungen der §§ 131 I Nr. 2, 129 InsO nicht gegeben seien, weil weder eine Zahlungsunfähigkeit noch eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin zu den betreffenden Zeitpunkten feststellbar sei. Der Kläger habe nämlich allein die zu den Zahlungszeitpunkten bestehenden unbezahlten Verbindlichkeiten der Schuldnerin dargelegt und nicht wie hoch deren Gesamtverbindlichkeiten gewesen seien. Damit könne nicht festgestellt werden, dass die Schuldnerin mindestens 10% ihrer Verbindlichkeiten nicht habe bezahlen können. Darüber hinaus sei nicht vorgetragen, ob die Schuldnerin sich nicht in...

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