Leitsatz (amtlich)
VW-Dieselskandal: Keine Ansprüche gegen Verkäuferin und Herstellerin eines Neuwagens
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.07.2019; Aktenzeichen 2-21 O 293/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 11.7.2019 wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen, soweit sich die Klage und die Berufung gegen die Beklagte zu 2) richten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des vorliegenden Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als Verkäuferin und die Beklagte zu 2) als Herstellerin wegen des Kaufs eines Neufahrzeugs Audi SQ5 3.0 TDI Competition Quattro im Mai 2015 in Anspruch. Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1) Rückzahlung des von ihm gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.4.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des von ihm erworbenen PKW und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung, sowie Feststellung des Annahmeverzuges. Gegenüber der Beklagten zu 2) beantragt er festzustellen, dass ihm Schadensersatz zu zahlen ist für Schäden, die aus der Manipulation in Form des Einbaus einer gesetzlich unzulässigen elektronischen Abgassteuerungsanlage in dem von ih...