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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 02.02.2017 - 6 U 260/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vernichtungs- und Rückrufanspruch nach Ablauf des Patents

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Erzeugnis, das während des Wirkungszeitraums eines Patents schutzrechtsverletzend hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden ist, kann nach Ablauf des Patents jedenfalls dann nicht mehr Gegenstand eines Vernichtungs- oder Rückrufanspruchs sein, wenn es sich um eine aus mehreren Teilen bestehende Vorrichtung handelt, und wenn diese Teile auch während des Wirkungszeitraums des Patents nach Zerlegung der Vorrichtung zu anderen, nicht patentverletzenden Zwecken hätten weiterverwendet werden können.

 

Normenkette

PatG § 140a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.11.2011; Aktenzeichen 2-6 O 498/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gemäß Ziff. I.1. des Tenors des angefochtenen Urteils wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die nachfolgend bezeichneten Handlungen, nämlich

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.).

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu unter II.1. bezeichneten, in der Zeit vom 24.11.2010 bis 15.01.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 28 % und die Beklagte 72 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 % zu t...

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