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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 01.10.2008 - 7 U 214/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

WEG: rechtsgrundlose Mitbenutzung der Tiefgarage, Wertersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Wertersatz für das rechtsgrundlose Mitbenutzen der Tiefgarage einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

Normenkette

BGB §§ 598, 812, 818 Abs. 3, § 917 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-25 O 82/06)

 

Gründe

I. Der Kläger, der durch Beschluss der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage X/Y in O1 zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist, macht ggü. der Beklagten - einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft - Ansprüche in Hinblick auf die Mitbenutzung der Tiefgarage der Eigentümergemeinschaft X/Y geltend.

Die Tiefgarage der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über keine eigene Zufahrt, sondern ist nur durch die Tiefgarage der Eigentümergemeinschaft X/Y, zu welcher nachträglich eine Verbindung in Form eines Mauerdurchbruchs geschaffen worden ist, zu erreichen. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte zeitweise für die Nutzung der Zufahrt zu ihrer Tiefgarage 550 DM jährlich und beteiligte sich auch an den Stromkosten. Seit 1995 erfolgten keine Zahlungen mehr. Die Tiefgarage der Beklagten verfügt über 11, die der Eigentümergemeinschaft X/Y über 47 Stellplätze.

Mit seiner vor dem AG Usingen erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Bestellung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) am Grundstück der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage X/Y zugunsten der Beklagten nebst anteiliger Unterhaltsverpflichtung begehrt. Nachdem er seine Klage mit Schriftsatz vom 1.10.2005 um Zahlungsansprüche erweitert hat, hat das AG Usingen sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das LG verwiesen. Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger zuletzt eine Zahlung i.H....

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