Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Kredits sind die Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung des Darlehens dienen soll, nicht zu berücksichtigen (Anschluss an BGH v. 18.1.2005 - XI ZR 17/04, BGHReport 2005, 570 m. Anm. Weber = MDR 2005, 642 = NJW 2005, 985).
2. Erlässt das LG über die erste Stufe einer Klage ein stattgebendes Teilurteil, kann das Berufungsgericht die gesamte Klage abweisen, soweit es schon die erste Stufe für unbegründet hält und die weiteren Stufen der Klage vom Erfolg der ersten Stufe abhängen.
Normenkette
PAngVO §§ 4, 6; VerbrKrG §§ 4, 6 Abs. 4; ZPO § 538
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.04.2004; Aktenzeichen 2-14 O 248/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG Frankfurt/M. vom 30.4.2004 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt - mit allen Stufen - abgewiesen.
Die Zurücknahme der Berufung des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen, und zwar einschließlich derjenigen Kosten, die durch seine eigene Berufung entstanden sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage die Neuberechnung eines ihm von der Beklagten gewährten Darlehens, außerdem die Rückgewähr überzahlter Zinsen und Nutzungszinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihm durch die ungünst...