Entscheidungsstichwort (Thema)
Anweisung der gutgläubigen Bank durch den Insolvenzschuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehaltes
Leitsatz (amtlich)
Wenn der Schuldner, nachdem über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, seine Bank anweist, zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber einem seiner Gläubiger Geld zu übermitteln (durch Überweisungsauftrag, Scheck, Wechsel etc.), so kann diese Zahlung den Insolvenzschuldner nicht mehr von seiner Verbindlichkeit befreien. Auch wenn der Gläubiger sich in schuldloser Unkenntnis des Insolvenzverfahrens befindet, erzeugt die Zahlung des Schuldners keine Tilgungswirkung, selbst wenn der Gläubiger den Geldfluss noch als Leistung des Schuldners verstehen darf.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, §§ 814, 818; InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 15.8.2012 - Az. 2-18 O 037/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.508,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... A Gesellschaft mbH (im Folgenden: Inso...