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OLG Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 30.06.2013 - 1 Not 2/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Disziplinarmaßnahme wegen fahrlässiger Pflichtverletzungen eines Notars. Angemessenheit einer Missbilligung

 

Normenkette

BNotO §§ 94, 97

 

Tenor

Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. ...) in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2012 (Az. ...) wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass dem Kläger eine Missbilligung ausgesprochen wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der ... jährige Kläger ist seit 198... zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am ... 199... wurde er zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in X bestellt. Nach eigenen Angaben ist er weit überwiegend als Notar tätig, wobei das Urkundenaufkommen in den Jahren 2009 bis 2011 zwischen 2156 und 1881 Urkunden lag. Der Kläger ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Durch den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main als Notaraufsichtsbehörde wurde am ... 2010 eine Regelprüfung der Amtsgeschäfte und am ... 2010 eine zusätzliche Prüfung der Verwahrungsgeschäfte des Klägers vorgenommen. Wegen dort erhobener Beanstandungen wurde gegen den Kläger mit Verfügung vom 06. April 2011 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Notarkammer Frankfurt am Main und persönlicher Anhörung des Klägers am ... 2011 und ... 2012 erteilte der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main mit Disziplinarverfügung vom 11. Juli 2012, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, dem Kläger einen Verweis und legte ihm eine Geldbuße von 1.000,-- EUR auf.

In der Disziplinarverfügung w...

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