Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Reinigungsmitteln bei "dual-use"-Produkt
Leitsatz (amtlich)
1. Ein aus Essigkonzentrat bestehendes Produkt unterliegt auch dann den Anforderungen der Biozid-VO, der DetergenzienVO, der CLP-VO und der REACH-VO, wenn es auch als Lebensmittel eingesetzt werden kann, aber die Produktaufmachung darauf hinweist, dass es überwiegend nicht für Lebensmittelzwecke bestimmt ist.
2. Die Tatsache allein, dass ein im Eilverfahren angegriffenes Produkt schon länger auf dem Markt vertrieben wird, kann nicht zu einer grob fahrlässigen Unkenntnnis führen. Der Antragsgegner muss hierzu weitere Indizien vortragen, die § 12 Abs. 2 UWG zugrundeliegende Vermutung erschüttern können.
Normenkette
Biozid-VO Art. 69 Abs. 2, Art. 72; ChemG § 16e; CLP-Verordnung Art. 17; REACH-VO Art. 31 Abs. 1; UWG §§ 3a, 5, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.06.2020; Aktenzeichen 3-8 O 53/20) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.6.2020, teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird es - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin - auch untersagt,
im geschäftlichen Verkehr
a) die Produkte "SURIG Essigspray", "SURIG Essigspray EXTRA STARK" und "SURIG Essigspray EXTRA STARK Nachfüllpack"
aa) als Lebensmittel zu bewerben und / oder bewerben zu lassen
und / oder
bb) anzubieten und / oder anbieten zu lassen, ohne dabei die nach Art. 69 (2) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) aufg...