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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 30.11.2016 - 23 Kap 1/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweiter Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren K. ./. Deutsche Telekom AG

 

Tenor

I) Es werden folgende Feststellungen auf Antrag des Musterklägers getroffen:

1. Selbst für einen bilanzkundigen Anleger, welcher eine sorgfältige und eingehende Lektüre des gesamten Prospekts der Musterbeklagten vorgenommen hat, war der zu SP 34c) aa) - heißt korrekt SP 34c) Ziff. 1 - festgestellte Prospektfehler nicht ersichtlich.

2. Der Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG setzt nicht voraus, dass der Erwerber Kenntnis von der Existenz des Prospekts hat.

3. Der 19.6.2000 war der Zeitpunkt der erstmaligen Einführung der Wertpapiere im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG.

4. Die Sechs-Monats-Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG beläuft sich auf den Zeitraum vom 19.6.2000 bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich).

5. Auch Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien, die im Zeitraum vom 27.5.2000 nach Prospektveröffentlichung bis 18.6.2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen wurden, unterfallen dem Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG und berechtigen den Erwerber zur Geltendmachung von solchen Prospekthaftungsansprüchen gegenüber der Musterbeklagten.

6. Der Ausgabepreis der Telekom-Aktien für Privatanleger im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG belief sich auf EUR 63,50 je Aktie.

7. Auch Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien, welche nicht aus dem Bestand der KfW stammten, unterfallen dem Begriff der Erwerbsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG.

8. Unter den Begriff übliche Kosten im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG fallen auch Maklercourtage und Provisionen.

9. Käufe in Telekom-Aktien, die nicht Gegenstand der Klageforderung sind, lassen einen möglicherweise bestehenden Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG unberührt.

10. Verkäufe in Telekom-Aktien, die nicht Gegen...

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