Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Abänderung einer einstweiligen Anordnung gem. § 54 FamFG und einem Hauptsacheverfahren auf negative Feststellung, dass die einstweilige Anordnung nicht mehr besteht
Normenkette
FamFG § 52 Abs. 2, §§ 54, 246; ZPO § 104 Abs. 3, § 256; RVG § 16 Nr. 5, § 15 Abs. 5 S. 2
Verfahrensgang
AG Fürth (Odenwald) (Beschluss vom 17.03.2014; Aktenzeichen 4 F 196/13 UK) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Fürth/Odw. vom 17.3.2014 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner vom 12.2.2014 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens fallen den Antragsgegnern zur Last.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 627,67 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Verpflichtung zur Erstattung von Verfahrenskosten i.H.v. 627,67 EUR an die Antragsgegner.
Mit der Antragsschrift vom 28.5.2013 beantragte der Antragsteller, "bei einer von dem Antragsgegner im schriftlichen Vorverfahren nicht rechtzeitig angezeigten Verteidigungsabsicht durch Versäumnisentscheidung ... ohne mündliche Verhandlung zu beschließen: Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus dem Beschluss des AG Fürth vom 5.12.2012 - 4 F 359/12 EAUK wird dahin abgeändert, dass er mit Wirkung ab dem 1.5.2013 nur noch zu monatlichen Unterhaltszahlungen i.H.v. NULL EURO an die Antragsgegner zu 1. und 2. verpflichtet ist." In der Antragsbegründung finden sich Sätze wie "Die einstweilige Anordnung ist antragsgemäß abzuändern ..." oder "Die Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung ist daher antragsgemäß aufzuheben." Es finden sic...