Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktienrecht: Angemessenheit der Abfindung bei squeeze-out
Normenkette
AktG §§ 306, 327, 327a, 327b
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.01.2006) |
Nachgehend
Tenor
Die sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtenden sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1) bis 11), 13), 14) 18), 26), 27) und 28) werden zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. vom 17.1.2006 dahingehend abgeändert, dass die Anträge zurückgewiesen werden, soweit hiermit ggü. der Antragsgegnerin zu 1) die Festsetzung einer angemessenen Abfindung begehrt wird.
Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) gegen den angefochtenen Beschluss vom 17.1.2006 dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der Antragsgegnerin zu 1), deren Hauptaktionärin zuletzt mit einem Anteil von 98,6 % die Antragsgegnerin zu 2) war. Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelte es sich um den weltweit zweitgrößten Anbieter von Drucksystemen und Weltmarktführer im Zeitungsdruck (vgl. Übertragungsbericht S. 10). Ihre Aktien waren an der Frankfurter Wertpapierbörse zum amtlichen Handel zugelassen. Dabei belief sich der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum vom 6.11.2002 bis 5.2.2003 auf 31,79 EUR (vgl. Übertragungsbericht S. 38 f.) und im Zeitraum vom 21.2. bis zum 22.5.2003 auf 33,30 EUR (vgl. Bl. 712 f. d.A.).
Zwischen der Antragsgegnerin zu 1) als beherrschter Gesellschaft und der Antragsgegnerin zu 2) als herrschendem Unternehmen bestand seit Mai 1979 ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. In diesem...