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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergaberecht: Dringlichkeit einer Interimsvergabe im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die 30 Tage-Frist gem. § 101b Abs. 2 GWB, binnen derer die Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe i.S.v. § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB festgestellt werden kann, beginnt nicht, solange ein schwebend unwirksamer Vertrag noch nicht durch Genehmigung des Vertretenen wirksam geworden ist. Zweifel an der Wirksamkeit gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2. Im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: öffentlicher Personenverkehr) kann Dringlichkeit einer Intermisvergabe auch dann gegeben sein, wenn sie auf vom Auftraggeber zu vertretenen Umständen beruht.

3. Auch bei besonderer Dringlichkeit einer Interimsvergabe kommt eine Direktvergabe in der Regel allenfalls solange in Betracht, bis über eine endgültige Interimsvergabe in einem wettbewerblichen Verfahren entschieden werden kann.

 

Normenkette

GWB § 98 Nr. 4, § 101b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; SektVO § 6

 

Verfahrensgang

Vergabekammer des Landes Hessen (Beschluss vom 15.10.2013; Aktenzeichen 69d VK 22-2013)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 15.10.2013, soweit dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben wurde, unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin zu 2) vorgenommene Interimsvergabe des Stadtverkehrs X an die Beigeladene unwirksam ist. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, bei fortbestehender Vergabeabsicht für den Interimsverkehr ein wettbewerbliches Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats ...

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