Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 23.04.2021; Aktenzeichen 2 O 108/20) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.04.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf 18.873,76 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten um den Widerruf eines Kfz-Finanzierungs-Darlehens.
Die Parteien schlossen am 26.04.2017 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines gebrauchten Pkw X. Der Fahrzeugkaufpreis belief sich auf 23.500 EUR, Anzahlung des Klägers 10.000 EUR. Zum Nettodarlehensbetrag von 14.194,28 EUR wurden 48 Monatsraten zu 316,92 EUR vereinbart und eine Restkreditversicherung (RKV).
Am 16.09.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als unwirksam zurück.
Der Kläger meint, sein Widerruf sei wirksam und rechtzeitig. Er hält die erteilten Pflichtangaben für unvollständig bzw. fehlerhaft und meint, die Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Das Landgericht hat dem angegriffenen Urteil vom 23.04.2021 (Bl. 317 - 325 d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.873,76 EUR nebst Zinsen nach Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw zu zahlen und Annahmeverzug der Beklagten festzustellen (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 08.07.2021, Bl. 351 - 372 d. A.). Er rügt zweitinstanzlich, die Widerrufsinformation sei nicht gesetzmäßig erfolgt. Unter anderem sei der a...