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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 29.06.2016 - 4 WF 11/15

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Leitsatz (amtlich)

Eine Übernahmeschuldnerschaft nach § 24 Nr. 2 FamGKG entsteht im Falle eines außergerichtlichen Vergleiches/Vertrages gegenüber der Staatskasse erst dadurch, dass dieser Vertrag durch den Übernehmenden selbst oder auf seine dokumentierte Veranlassung durch einen Dritten dem Gericht übermittelt wird, es sei denn, dass die Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass aus dieser heraus der Staatskasse ein unmittelbarer Anspruch erwachsen soll (Vertrag zu Gunsten Dritter); dann genügt die Übermittlung durch den Versprechensempfänger.

 

Normenkette

FamGKG § 21 Abs. 1 S. 1, § 24 Nr. 2, § 26 Abs. 2; GNotKG § 27 Nr. 2; GKG § 29 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Beschluss vom 10.12.2014; Aktenzeichen 532 F 189/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21.12.2014 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Wiesbaden vom 10.12.2014, Az. 532 F 189/12, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 21.12.2014 gegen einen Beschluss des Familiengerichts vom 10.12.2014, mit dem ihre Erinnerung gegen den am 30.09.2014 korrigierten Kostenansatz des Familiengerichts zu ihren Lasten über EUR 1.305,00 zurückgewiesen worden war.

Hintergrund dieses Kostenansatzes zu Lasten der Antragsgegnerin war, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin in einem Familienstreitverfahren, §§ 112 Nr. 3, 266 I Nr. 3 FamFG auf Zahlung von EUR 4.800,00 in Anspruch genommen hatte, während dessen die Antragsgegnerin Widerantrag über EUR 50.000,00 stellte. Mit am 04.06.2013 verkündetem Beschluss wies das Familiengericht beide Anträge ab, ohne eine Entscheidung über die Verfahrenskosten zu treffen. Gegen die Zurückweisung seines Antrages richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die beim Senat zu Az. 4 UF 308/13 geführt wurde.

Im Laufe des Beschwerdeve...

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