Leitsatz (amtlich)
Die aufgrund der Ergänzung des § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder um die Sätze 3 bis 8 (bzw. vergleichbarer Ergänzungen der Satzungen kommunaler Zusatzversorgungskassen) erteilten Startgutschriften für "rentenferne Jahrgänge" bilden eine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung jedenfalls in den Fällen, in denen der berufliche Werdegang eines Ehegatten bei der Systemumstellung zum 01.01.2002 eine in der Zusatzversorgung bedeutsame Tätigkeit von mehr als 44,44 Jahren erwarten ließ.
Zu der Frage der Gleichartigkeit von Anrechten in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, wenn diese in unterschiedlichen (umlage- bzw. kapitalfinanzierten) Abrechnungsverbänden geführt werden.
Normenkette
BetrAVG § 18 Abs. 2; EStG § 3 Nrn. 56, 63; VBL-Satzung § 79; VersAusglG §§ 13, 18
Verfahrensgang
AG Hanau (Aktenzeichen 63 F 741/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird der auf den 26.09.2013 datierte und der dortigen Geschäftsstelle am 27.09.2013 vorliegende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau, Az. 63 F 741/06 VA, in den Absätzen 2, 4 und 5 des Tenors ersatzlos aufgehoben. Absatz 3 des Tenors wird Absatz 2 desselben, die Absätze 6 und 7 desselben werden die Absätze 3 und 4 desselben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die am 19.09.1990 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde vom Amtsgericht auf den am 13.07.2006 zugestellten Scheidungsantrag hin durch am 20.12.2007 verkündetes Urteil nach Abtrennung de...