Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer im Beschwerderechtszug erfolgreichen Richterablehnung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens solche des Rechtsstreits; sie sind weder dem Gegner noch der Staatskasse aufzuerlegen.
2. Der Senat hält für eine derartige Beschwerde den vollen Streitwert des Hauptsacheverfahrens für unangemessen; er setzt ihn regelmäßig auf einen Bruchteil des Werts des Hauptsacheverfahrens an (hier: 25 %).
Normenkette
ZPO §§ 42, 91, 567
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.05.2007; Aktenzeichen 2-10 O 178/06) |
Tenor
Der als Gehörsrüge zu wertende Antrag der Beklagten vom 14.5.2007, die Kosten des mit Senatsbeschluss vom 7.5.2007 erfolgreichen Beschwerdeverfahrens auf Ablehnung des Richters am LG ... dem Kläger oder hilfsweise der Staatskasse aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Auf die als Gehörsrüge zu wertende Eingabe der Bevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 7.5.2007 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 16.892,50 EUR festgesetzt wird.
Gründe
I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter der im Rubrum genannten Schuldnerin den Beklagten zu 1) als Geschäftsführer bzw. faktischen Geschäftsführer der Schuldnerin - eines Sportstudios - in Haftung für nicht rechtmäßiges Verhalten in der Krise; u.a. sei auch ein Darlehensbetrag von 15.000 EUR an die Beklagten zu 2) und 3), seine Eltern, zurückgezahlt worden.
Mit Senatsbeschluss vom 7.5.2007 hat der Senat auf die Beschwerde der Beklagten hin deren Ablehnungsgesuch gegen den Richter am LG ... für begründet erklärt. Von einer Kostenentscheidung hat der Senat abgesehen und dazu ausgeführt, eine solche sei bei einer - wie hier - erfolgreichen Beschwerde mit dem Ziel der Richterablehnung nicht veranlasst. Gesonderte Gerichtskosten für das Beschwe...