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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.01.2014 - 6 W 106/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert des Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO entspricht in der Regel dem Wert des Anordnungsverfahrens. Etwas anderes gilt dann, wenn die Parteien nur noch um den formalen Fortbestand der einstweiligen Verfügung streiten; von letzterem kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Antragsteller erklärt, aus dem Verfügungstitel noch vollstrecken zu wollen.

 

Normenkette

ZPO § 927

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.09.2013; Aktenzeichen 3-6 O 39/13)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Der Streitwert für das Aufhebungsverfahren wird auf 35.000,- EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat am 3.6.2013 eine Beschlussverfügung des LG erwirkt, mit der der Antragsgegnerin untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zugunsten fremder Unternehmen, die nicht gem. § 6 Abs. 2 ElektroG als Hersteller registriert sind, ihre eigene Herstellerregistrierungsnummer zur Nutzung zu überlassen und entsprechende Geräte von dritten Unternehmen auszuliefern. Die einstweilige Verfügung ist der Antragsgegnerin am 7.6.2013 zugestellt worden. Sie hat am 17.6.2013 eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Antragstellerin aufgefordert, bis zum 9.7.2013 auf den Titel zu verzichten und die entwerteten Titel herauszugeben (Bl. 49-52 d.A.).

Die Antragsgegnerin hat am 9.7.2013 beim LG im Hinblick auf die Unterlassungserklärung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt. Dem hat sich die Antragstellerin widersetzt, weil sie die Erklärung nicht für ausreichend angesehen hat und sie hat am 16.7.2013 einen Antrag auf Verhängung von Ordnungsgeld ...

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