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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.10.1987 - 20 W 448/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Für Sanierung zuständiger Verwaltungsbeirat als Bauausschuß

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 62 UR II 225/85)

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/9 T 431/86)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde und die weitere Anschlußbeschwerde werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 1. und 2. zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 80.000,– DM.

 

Gründe

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und die zulässige weitere Anschlußbeschwerde der Antragsteller sind in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung, worauf allein er nachzuprüfen war.

Das Amtsgericht (keine endgültige Vergabe von Sanierungsaufträgen durch den Bauausschuß und das Landgericht (keine Mitgliedschaft des Verwalters im Bauausschuß und Haftungsausschluß für Fahrlässigkeit) haben den Eigentümerbeschluß zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 13.11.1985 auf einen Inhalt reduziert, mit dem er rechtlich gesehen Bestand haben kann.

Amts- und Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Wohnungseigentümer, ohne mit dem Bauausschuß ein neues Verwaltungsorgan geschaffen zu haben (§ 28 TE), zulässigerweise mit dem Bauausschuß einenfür die Aufgabe der Sanierung zuständigenVerwaltungsbeirat gewählt haben. Dagegen bestehen im Hinblick auf die freie Gestaltungsmöglichkeit für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums keine Bedenken (Weitnauer, WEG, 6. Aufl. § 29 Rdnr. 1, 2; Bärmann-Pick-Merle, WEG, 6. Aufl., § 29 Rdnr. 2). Auch die Antragsteller (Schriftsatz vom 17.3.1986) wollten diesem Ausschuß nicht grundsätzlich widersprechen. Die Korrekturen, die die Tatsacheninstanzen angebracht haben, waren...

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  Normenkette § 29 WEG  Kommentar Wohnungseigentümer können zulässigerweise mit der Wahl eines Bauausschusses einen für die Aufgabe einer Sanierung zuständigen Verwaltungsbeirat wählen, ohne damit ein neues Verwaltungsorgan zu schaffen. Auch ein ...

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