Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Vertretung von nichtanwesenden Wohnungseigentümern in der Eigentümerversammlung durch den Verwalter
Verfahrensgang
AG Korbach (Aktenzeichen 1 II 63/83) |
LG Kassel (Aktenzeichen 6 T 196/84) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin und die weiteren Anschlußbeschwerden der Antragsteller zu 1. und 4. werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerden haben die Antragsgegnerin zu 1/2 und die Antragsteller zu 1. und 4. zu 1/2 zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten Findet nicht statt.
Wert: 20.000,– DM.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlußbeschwerden der Antragsteller zu 1. und 4. sind zulässig (zur Anschlußbeschwerde vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 77, 244; BGH WM 85, 1170; Bärmann-Pick-Merle, WEG, 5. Aufl., § 45 Rdnr. 5). Sie sind aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Eigentümerversammlung vom 12.7.1983 beschlußfähig gewesen ist (§ 25 III WEG).
Dies zunächst deswegen, weil die in § 33 Nr. 8 IV der Teilungserklärung (TE) enthaltene Vollmacht des Verwalters zur Vertretung der nicht anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer nicht unwirksam ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auf die TE das AGB-Gesetz anwendbar ist (BayObLG, Der Betrieb 79, 545; offen gelassen: BayObLG Rpfleger 82, 143) oder nicht (Bärmann-Pick-Merle, a.a.O., § 8 Rdnr. 16 m.w.N.). Denn die Verwaltervollmacht in der TE verstößt weder gegen Vorschriften des AGB-Gesetzes (§§ 9–11) noch gegen den im WEG enthaltenen Grundsatz, daß die Verwalt...