Entscheidungsstichwort (Thema)
Handelsregister: Keine Eintragung der Fortsetzung der GmbH bei rechtskräftiger Ablehnung der Insolvenzeröffnung
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht Offenbach am Main - Insolvenzgericht - hat mit Beschluss vom 06.11.2001 - rechtskräftig seit dem 14.06.2002 - in dem Insolvenzantragsverfahren des Finanzamts Stadt1 gegen die Beschwerdeführerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse zurückgewiesen (dortiges Aktenzeichen: .../01; vergleiche Abschrift des Beschlusses, Bl. 76 der Registerakten).
Unter dem 30.12.2003 ist dann im Hinblick darauf unter der laufenden Nummer der Eintragung 2, Spalte 6, b) folgende Eintragung im Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin erfolgt:
"Die Gesellschaft ist durch Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst (Amtsgericht Offenbach am Main .../01). Gemäß § 65 Absatz 1 Satz 3 GmbHG von Amts wegen eingetragen."
Diese Eintragung ist neben der Eintragung des A als alleiniger Liquidator der Beschwerdeführerin noch aktuell.
Mit Anmeldung des Liquidators vom 14.01.2013, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 258 ff der Registerakten Bezug genommen wird, hat dieser in nachfolgender Reihenfolge angemeldet:
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die Fortführung der Gesellschaft,
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die Auflösung der Gesellschaft im Wege der Liquidation,
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die Bestellung seiner Person zum alleinigen Liquidator,
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eine abstrakte Vertretungsregelung der Beschwerdeführerin,
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sowie eine Neufassung der Satzung unter ausdrücklicher Nennung der §§ 1, 2, 3,4 und 8.
Der Anmeldung zugrunde liegt ein entsprechender, notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss der Beschwerdeführerin vom 14.01.2013, auf den wegen seines genauen Inhalts ebenfalls Bezug g...