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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.07.2015 - 13 U 118/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung werkvertraglicher Schadenersatzansprüche nach § 634a Abs. I Nr. 1 BGB

 

Normenkette

BGB § 634a

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 01.06.2016; Aktenzeichen VII ZR 197/15)

LG Darmstadt (Urteil vom 08.08.2013; Aktenzeichen 27 O 227/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.8.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des LG Darmstadt wird zurückgewiesen.

Das vorgenannte Urteil des LG Darmstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, hat die Klägerin zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 802.500,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug neben einem Feststellungsantrag einen Zahlungsanspruch von 1.546.106,30 EUR verfolgt. Diesen hat sie zunächst auf einen Vertrag gestützt, welchen der Beklagte auf der Basis seines Angebotes vom 25.02.2003 (vgl. Blatt 21 ff d.A.) mit der A mbH (nachfolgend kurz: A) geschlossen hatte und in welchen die Klägerin später eingetreten ist. Im zweiten Rechtszug erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von (nur noch) 802.500,00 EUR, wobei sie diesen Anspruch nunmehr auf "einen selbständigen Beratungsvertrag" zwischen ihr und dem Beklagten sowie auf "Gewährleistungsansprüche" aus dem vorgenannten Vertrag zwischen der A und dem Beklagten stützt, in den die Klägerin eingetreten ist.

Die Firma A betrieb ein Bauprojekt in der B-Straße 1 bis 2 in ...

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