Leitsatz (amtlich)
Der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Klägervertreters steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der Möglichkeit der Gerichtsstandswahl (§ 35 ZPO) das Verfahren auch bei dem Gericht hätte führen können, in dessen Bezirk der Klägervertreter ansässig ist.
Normenkette
ZPO §§ 35, 91
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin lediglich 2.349,41 EUR nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe an die Antragsteller zu erstatten hat.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller 12 % und die Antragsgegnerin 88 % zu tragen.
Beschwerdewert: 761,13 EUR
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten. Die Antragsteller, die in O1 ansässig sind, haben gegen die in O2 ansässige Antragsgegnerin vor dem LG Frankfurt/M. wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das LG hat die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 4.11.2008 aufrechterhalten und der Antragsgegnerin die weiteren Kosten des Eilverfahrens auferlegt. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ist in O1 ansässig; er hat den Verhandlungstermin vor dem LG Frankfurt am 4.11.2008 wahrgenommen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.2.2009 (Bl. 154 f. d.A.) ist der von der Antragsgegnerin zu erstattende Betrag auf 2.441,13 EUR festgesetzt worden. Hierbei hat der Rechtspfleger die wegen der Wahrnehmung des Verhandlungstermins geltend gemachten Reisekosten des Antragstellervertreters antragsgemäß wie folgt berücksich...