Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung von Vorstandsmitgliedern nach §§ 86, 29 BGB
Normenkette
BGB §§ 29, 86
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.04.2010; Aktenzeichen 75 AR 1/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der 90jährige Antragsteller errichtete gemeinsam mit seiner im Februar 2009 verstorbenen ersten Ehefrau im Jahre 1994 die eingangs bezeichnete rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Er ist zum Vorstandsmitglied auf Lebenszeit bestimmt.
Nach der Verfassung der Stiftung besteht der Vorstand aus bis zu drei Personen. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Der erste Vorstand wurde von den Stiftern bestellt, danach sind die Vorstandsmitglieder durch das Kuratorium, das aus bis zu zwölf Personen bestehen kann, zu bestellen.
Bezüglich des Kuratoriums enthält die Satzung in § 7 folgende, seit der Gründung der Stiftung inhaltlich unveränderte Regelung:
§ 7
Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus bis zu zwölf Personen. Das erste Kuratorium wird von den Stiftern bestellt, danach wählen beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds die verbleibenden Mitglieder einen Nachfolger.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf fünf Jahre gewählt bzw. bestellt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und Stellvertreter.
4. Die Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grund abgewählt werden; das gilt nicht für Mitglieder des Kuratoriums...