Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.05.2008 - 1 Ss 362/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.08.2007; Aktenzeichen 932 Ds 10380-114 Js 33617/07)

 

Gründe

Mit Urteil vom 6.8.2007 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt.

Hiergegen richtet sich die statthafte (§ 335 StPO), form- und fristgerecht, zunächst als unbestimmtes Rechtsmittel eingelegte, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist formgerecht als Revision bezeichnete mit der allgemeinen Sachrüge begründete Sprungrevision des Angeklagten.

Sie führt zur Aufhebung des Urteils, da die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch nicht tragen.

Dem Schuldspruch liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

"Der Angeklagte ist vollziehbar ausreisepflichtig, denn er ist in Deutschland nur geduldet. Das heißt, dass seine Abschiebung ausgesetzt ist. Abschiebbar ist ein Ausländer jedoch nur, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist. Sein Aufenthalt ist zusammen mit der ihm zuletzt am 6.7.2007 mit Gültigkeit bis zum 5.10.2007 erteilten Duldung auf den Landkreis A beschränkt. Dies wusste der Angeklagte seit Ausstellung der Duldung. Am 17.9.2006 war er in O1 gewesen. Bereits zu diesem Zeitpunkt war sein Aufenthalt durch Duldung auf den Landkreis A beschränkt gewesen. Er kehrte zurück in den Landkreis A, weil er dort seine Duldung fortlaufend ausgestellt bekommt, wurde aber am 19.7.2007 in O1 angetroffen und festgenommen."

Diese Feststellungen vermögen den Schuldspruch wegen einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht zu tragen. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BGH 2 StR 62/07
BGH 2 StR 62/07

  Leitsatz (amtlich) Zur Tenorierung bei Aufhebung von Feststellungen durch das Revisionsgericht.  Normenkette StPO § 353 Abs. 2  Verfahrensgang LG Mühlhausen (Urteil vom 06.11.2006)   Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren