Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.08.2007; Aktenzeichen 932 Ds 10380-114 Js 33617/07) |
Gründe
Mit Urteil vom 6.8.2007 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt.
Hiergegen richtet sich die statthafte (§ 335 StPO), form- und fristgerecht, zunächst als unbestimmtes Rechtsmittel eingelegte, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist formgerecht als Revision bezeichnete mit der allgemeinen Sachrüge begründete Sprungrevision des Angeklagten.
Sie führt zur Aufhebung des Urteils, da die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch nicht tragen.
Dem Schuldspruch liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
"Der Angeklagte ist vollziehbar ausreisepflichtig, denn er ist in Deutschland nur geduldet. Das heißt, dass seine Abschiebung ausgesetzt ist. Abschiebbar ist ein Ausländer jedoch nur, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist. Sein Aufenthalt ist zusammen mit der ihm zuletzt am 6.7.2007 mit Gültigkeit bis zum 5.10.2007 erteilten Duldung auf den Landkreis A beschränkt. Dies wusste der Angeklagte seit Ausstellung der Duldung. Am 17.9.2006 war er in O1 gewesen. Bereits zu diesem Zeitpunkt war sein Aufenthalt durch Duldung auf den Landkreis A beschränkt gewesen. Er kehrte zurück in den Landkreis A, weil er dort seine Duldung fortlaufend ausgestellt bekommt, wurde aber am 19.7.2007 in O1 angetroffen und festgenommen."
Diese Feststellungen vermögen den Schuldspruch wegen einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht zu tragen. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ...