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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.02.2004 - 15 U 166/03

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Leitsatz (amtlich)

Zur Rechtsnatur eines Order-Depots und zu den sich aus den vertraglichen Beziehungen der Beteiligten ergebenden Rechten.

 

Normenkette

BGB §§ 430, 1006 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Urteil vom 18.06.2003; Aktenzeichen 2 O 41/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Marburg vom 18.6.2003 (Az.: 2 O 41/03) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien waren von 1991 bis 2001 verheiratet. Unter dem 1.8.1997 errichteten sie auf beider Namen ein Wertpapierdepot als Oder-Depot. In der Zeit vom September 1999 bis Januar 2000 tätigte der Beklagte insgesamt vier Verkäufe und erzielte dabei Erlöse i.H.v. insgesamt etwa 140.000 DM. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei hälftige Miteigentümerin der in dem Depot verwalteten Papiere gewesen und verlangt die Auszahlung des hälftigen Erlöses aus den Verkäufen bzw. im Wege der Teilklage hiervon 13.000 EUR. Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Marburg vom 18.6.2003 wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit diesem Urteil hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin Miteigentümerin der in dem Depot verwahrten Papiere gewesen sei.

Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.7.2003 zugestellt worden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 21.7.2003, die am 22.7.2003 bei Gericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 30.9.2003, der an diesem Tage und mithin innerhalb der bis zum 8.10.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen ist, hat die Klägerin ihre Berufung begründet. Darin vertritt sie weiter...

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