Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus Darlehen
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.06.2021; Aktenzeichen 2-10 O 455/20) |
Tenor
Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
In dem Rechtsstreit
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wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.6.2021 - Az.: 2-10 O 455/20 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Ablösung zweier Darlehen. Die Klägerin ist Verbraucherin.
Die Parteien schlossen unter dem 11.5.2016 einen Vertrag über eine "Baufinanzierung" mit einem Darlehensbetrag von 218.000,- EUR unter Vereinbarung einer Grundschuld zur Sicherung der Darlehensvaluta (im Folgenden: "Hauptdarlehen"). In dem Vertrag heißt es unter Ziff. VIII. (Überschrift: "Darlehensbedingungen") Nr. 11.:
"Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nach der "Aktiv-Passiv" Methode und soll den finanziellen Nachteil der Bank ermitteln. Dieser finanzielle Nachteil der Bank ist die Differenz zwischen den Sollzinsen, die der Darlehensnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehens tatsäc...