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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 26.09.2023 - 20 W 19/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anwendung von § 24 Abs. 2 SchVG

Leitsatz (amtlich)

Jedenfalls eine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung der Schuldnerin zum Opt-In steht einem Vorgehen nach § 24 Abs. 2 SchVG i.V.m. § 9 Abs. 2 SchVG entgegen.

Normenkette

SchVG § 9 Abs. 2; SchVG § 24 Abs. 2

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.11.2022; Aktenzeichen 72 AR 2477/22)

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.11.2022 wird aufgehoben und der Antrag des Antragstellers vom 01.08.2022 auf Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung betreffend die EUR 150.000.000,00 X Teilschuldverschreibungen, ..., wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz vor dem Amtsgericht.

Eine Erstattung der den Beteiligten in den Verfahren erster und zweiter Instanz entstandenen notwendigen Aufwendungen erfolgt nicht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Ermächtigung des Antragstellers zur Einberufung einer Gläubigerversammlung.

Die Beschwerdeführerin (nachfolgend bezeichnet als: die Schuldnerin), eine nach dem Recht von Insel1 gegründete Limited Partnership mit dortigem Sitz hat im Jahr 2005 Teilschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von 150.000.000,00 EUR begeben, die auch zum Börsenhandel zugelassen sind. Die Emission ist eingeteilt in 3.000 untereinander gleichrangige Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils 50.000,00 EUR (die "Wertpapiere" gemäß § 2 (1) der Emissionsbedingungen, auf die insgesamt Bezug wird, Bl. 5 ff. d. A.). Die bei dieser Emission eingenommenen 150.000.000,00 EUR hat die Schuldnerin vollständig in kumulative Genussscheine investiert, die von der Bank1 (Bank1) herausgegeben worden sind. Die Schuldnerin ve...

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