Normenkette
FGG § 13a Abs. 3; ZPO § 103 ff., § 574; KostO § 14 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Bad Schwalbach (Aktenzeichen 4 VI H 61/99) |
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 4 T 533/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Etwaige außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 2) hat der Beteiligte zu 1) zu erstatten.
Wert: 3.013,10 DM = 1.541 Euro
Gründe
Das AG hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.7.2001 die dem Beteiligten zu 2) zu erstattenden Kosten auf 4.496,45 DM festgesetzt. Das LG Wiesbaden hat durch Beschluss vom 6.2.2002 auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) den Erstattungsbetrag auf 3.013,10 DM herabgesetzt und die Beschwerde i.Ü. zurückgewiesen. Gegen den ihm am 18.2.2002 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) durch einen am 25.2.2002 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Die weitere Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig. Das LG hat als Beschwerdegericht über die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) entschieden und den Erstattungsbetrag festgesetzt. Vor der Änderung der Zivilprozessordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz, fortan: ZPO-RG) hat der Senat in Übereinstimmung mit den zivilprozessualen Beschwerdevorschriften entschieden, dass eine weitere Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nicht stattfindet (zuletzt u.a. OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.8.2001 – 20 W 168/01; §§ 13a Abs. 5, 104 Abs. 3, 567 Abs. 4, 568 Abs. 3 ZPO; Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2001, §§ 103, 104 ZPO Rz. 10; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 13a Rz. 68). Die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde beruhte darauf, dass § 13a Abs. 3 FGG für die Kostenfestsetzung die §§ 103 bis 107 ZPO für entspr. anwendbar erkl...