Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeberechtigung der Staatskasse im Betreuungsverfahren
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 24.11.2003; Aktenzeichen 5 T 240/03) |
AG Offenbach (Aktenzeichen 14 XVII 983/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Beteiligte zu 1) hat die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde zu tragen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2), der hauptberuflich als Bewährungshelfer tätig ist, wurde mit Beschluss des AG vom 21.5.2002 für den Betroffenen zum Betreuer bestellt. Gegen die in dem Beschluss zugleich getroffene Feststellung, der Betreuer führe die Betreuung berufsmäßig, wendete sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde, welche das LG mit dem angefochtenen Beschluss wegen fehlender Beschwerdeberechtigung als unzulässig verwarf.
Hiergegen richtet sich die Beteiligte zu 1) mit der vom LG zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde gem. §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG zulässig. Da es sich nicht um eine Vergütungsentscheidung i.S.d. § 56g Abs. 5 FGG handelt, ist keine fristgebundene sofortige weitere Beschwerde gegeben und es bedarf auch nicht der vom LG ausgesprochenen Zulassung der weiteren Beschwerde. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) ergibt sich bereits daraus, dass das LG ihr Rechtsmittel als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH v. 22.2.1989 - IVb ZB 209/87, MDR 1989, 620 = NJW 1989, 1860; Keidel/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 10 m.w.N.). In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Das LG hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zu Recht als unzulässig ve...