Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen Unternehmenswertes
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.02.2015; Aktenzeichen 3-5 O 227/13) |
Tenor
Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 24.02.2015 wird verworfen.
Die Beschwerden der Antragsteller zu 20) bis 22) und zu 38) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragsteller waren Aktionäre der A AG, deren Grundkapital in Höhe von 8.379.194,- EUR in 8.379.194 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt war. Die A-Aktien wurden an der Frankfurter Wertpapierbörse im regulierten Markt (Prime Standard) sowie über die elektronische Handelsplattform XETRA gehandelt. Darüber hinaus waren sie im Freiverkehr der Börsen Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf und Berlin notiert. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft war das Kalenderjahr.
Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war gemäß § 2 Ziffer 1 der Satzung die Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere die Verwaltung noch zu erwerbender Beteiligungen sowie die Tätigkeit als geschäftsleitende Holding. Die A AG war vor allem im Bereich der Erbringung virtueller Design- und Entwicklungsleistungen tätig, insbesondere für Unternehmen der F-Branche sowie der E-Industrie. Sie bot dabei u.a. externe Ingenieur-, Konstruktions- und Entwicklungsleistungen an. Die A AG war an × inländischen und y ausländischen Gesellschaften in Europa, Asien, Nord- und Südamerika beteiligt.
Die Antragsgegne...