Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Anschlussberufung
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.06.2003; Aktenzeichen 2-2 O 81/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.6.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG in Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Damit hat die Anschlussberufung ihre Wirkung verloren.
Die Kosten zweiter Instanz haben der Kläger zu 89 %, der Beklagte zu 11 % zu tragen.
Der Streitwert wird bezüglich des Schmerzensgeldantrages auf 3.862,90 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zwar statthaft und zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Da die Rechtssache außerdem keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, weist der Senat die Berufung mit einstimmig gefasstem Beschluss zurück, § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das angegriffene Urteil und die Verfügung vom 12.11.2003.
Im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.12.2003 ist Folgendes ergänzend vorzutragen:
Das vom LG ausgeurteilte Schmerzensgeld erscheint angemessen. Durch die Neuregelung des Berufungsverfahrens ist die Prüfung des Berufungsgerichts bei Ermessensentscheidungen darauf beschränkt festzustellen, ob die Vorinstanz sich mit allen maßgeblichen Umständen auseinander gesetzt und eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Dauer und Art der Beeinträchtigung dargelegt hat (OLG Hamm v. 13.5.2003 - 9 U 13/03, OLGReport Hamm 2003, 356 = MDR 2003, 1249 f.). Dieser Prüfung hält das landgerichtliche Urteil stand.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellt, er werde in Folge dieses Vorfalls von früheren Sportfreunden geschnitten und erleide somit eine Beeinträchtigung...