Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdewert für Auskunftsklage
Normenkette
ZPO §§ 511, 3
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 14. Zivilkammer, 3. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt vom 4.3.2016 wird als unzulässig verworfen.
Das angefochtene Teilurteil der 14. Zivilkammer, 3. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt vom 4.3.2016 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage im Rahmen eines letztlich auf Schadensersatz gerichteten Stufenverfahrens zunächst auf Auskunft darüber in Anspruch, welche E-Mail-Nachrichten an die E-Mail-Adresse (...)@(...). com im Zeitraum vom 1.11.2011 bis zum 1.10.2012 eingegangen sind, nachfolgend ggfls. auf eidesstattliche Versicherung und auf Ersatz allen etwaigen Schadens aus der unbefugten Nutzung der Email-Adresse (...)@(...). com in dem genannten Zeitraum.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Teilurteils vom 4.3.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschluss vom 24.6.2016 und die dort wiedergegebenen erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen.
Das LG hat den Beklagten durch Teilurteil vom 4.3.2016 verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, welche Email-Nachrichten an die Email Adresse (...)@(...). com im Zeitraum vom 1.11.2011 bis zum 1.10.2012 eingegangen sind, wobei die Email-Nachrichten im vollen Wortlaut und mit allen Übermittlungsdaten der Klägerin vorzulegen sind. Die Kostenentscheidung hat es dem Schlussurteil vorbehalten und das Urt...