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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 25.08.2011 - 11 W 29/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsmaßstab für Offensichtlichkeit im Rahmen von § 101b UrhG

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 101b UrhG ist eng auszulegen. Ein Schadensersatzanspruch besteht nur dann offensichtlich, wenn eine Fehleinschätzung nahezu ausscheidet. Dies ist nicht der Fall, wenn aufklärungsbedürftige Umstände vorliegen.

Normenkette

UrhG § 101b

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.06.2011; Aktenzeichen 2/3 O 241/11)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 6.6.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 15.000 festgesetzt.

Gründe

I. Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 101b UrhG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Antrag fehle der notwendige Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hätte diesen Antrag bereits im Rahmen des Hauptsacheverfahrens, mit welchem der Schadensersatzanspruch eingeklagt wurde, geltend machen können. Gegen diese Vorgehensweise spreche nicht das Erfordernis der Offensichtlichkeit des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gem. § 101b UrhG, da über den Eilantrag nach Entscheidung über das Bestehen des Schadensersatzanspruchs als Annex hätte entschieden werden können.

Der Antragsschrift ließen sich auch keine Gründe für die Annahme einer "neuen" Dringlichkeit entnehmen. Die Antragstellerin sei infolge des vorläufig vollstreckbaren Titels vielmehr in der Lage, nach Leistung der Sicherheit sowohl die beantragte Auskunft als auch die Schadensersatzzahlung selbst zu vollstrecken. Soweit sie darauf verweise, dass die Antragsgegnerin zu 1) sich seit Jahren darauf vorbereite, etwaige Vermögensgegenstände ihren Schuldnern zu entz...

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