Leitsatz (amtlich)
Inhalts- und Ausübungskontrolle bei Vereinbarung über Ausschluss von Versorgungsausgleich
Normenkette
BGB § 1410; VersAusglG § 7 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Bad Schwalbach (Beschluss vom 24.01.2018; Aktenzeichen 1 F 230/15 S) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 24.1.2018 (Geschäftsnummer 1 F 230/15 S) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 24.1.2018 hat das Familiengericht Bad Schwalbach die am XX.XX.1998 geschlossene Ehe geschieden und zugleich festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss und beantragt insoweit, die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Familiengericht Bad Schwalbach zurückzuverweisen.
Die Beteiligten haben am XX.XX.1998 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin 33 Jahre alt und der Antragsgegner 39 Jahre alt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Ehemann ist selbständiger Beruf1, die Ehefrau ist Beruf2 bei der X.
Am 7.7.2000 ließen die Eheleute zu Nummer ... der Urkundenrolle für 2000 der Notarin A mit dem Amtssitz in Stadt1 einen Ehevertrag protokollieren, mit dem sie insbesondere Gütertrennung vereinbarten, auf jeglichen nachehelichen Unterhalt verzichteten und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Dem Vertrag wurden zwei Listen über die der Antragstellerin und über die dem Antragsgegner zu Eigentum zustehenden Gegenstände angehängt.
Unter dem 20.12.2004 ließen die Betei...