Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßregelvollzug. Vollzugslockerung. Lockerungsstufen. Widerruf vollzugslockernder Maßnahmen. besondere Sicherungsmaßnahmen
Leitsatz (amtlich)
Der in den Behandlungsplänen der Kliniken verwendete Begriff der "Lockerungsstufen" ist nicht mit dem Begriff der Vollzugslockerungen im Sinne der §§ 8 bis 11 HMRVollzG gleichzusetzen.
Normenkette
HMRVollzG §§ 7-8, 10 Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35; StVollzG § 136
Verfahrensgang
LG Marburg (Entscheidung vom 10.04.2017; Aktenzeichen 11a StVK 1/17) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 11. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 10. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 138 Abs. 3; 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).
Der Gegenstandswert wird auf unter 500,-- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Begriff der "Lockerungsstufen" nach dem Behandlungsplan der Klinik nicht mit dem rechtstechnischen Begriff der Vollzugslockerungen im Sinne der §§ 8 bis 11 HMVollzG gleichzusetzen ist. Von § 8 HMVollzG werden nur Lockerungen erfasst, die es der untergebrachten Person ermöglichen, die Einrichtung des Maßregelvollzuges zu verlassen (offener Vollzug, Freigang, Ausgang, Ausführung). Allein für den Widerruf solcher Maßnahmen gilt § 10 Abs. 2 HMVollzG. "Lockerungsstufen", die dem Untergebrachten etwa die Teilnahme am Hofgang oder bestimmten Behandlungsangeboten in der Klinik gestatten, sind demgegenüber Bestandteile der Behandlung, mit der das Vollzugsziel erreicht werden soll (§ 136 StVollzG, § 7 HMVollzG). Ihr Widerruf erfolgt, sofern es sich nicht zugleich um besondere Sicherungsmaßnahmen handelt (§§ 34 Abs. 2, 35 HMVollzG), nach rein ärztlichen Gesichtsp...