Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung auf den Ehezeitanteil rückwirkender Wertänderung von Rentenanwartschaften
Verfahrensgang
AG Bad Homburg (Beschluss vom 25.11.2021; Aktenzeichen 98 F 219/20 VA) |
Tenor
I. 1. Der Beschluss wird zu Ziff. 5. des Tenors a.E. wie folgt ergänzt:
"Die interne Teilung erfolgt auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 und 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Es gilt die Satzung vom 12.10.1988, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 20.6.2018."
2. Der Beschluss wird zu Ziff. 4. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der Bank1 (Personalnummer ...) zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 18.096 EUR auf ein noch zu begründendes Konto übertragen. Der Versorgungsträger hat sicherzustellen, dass zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung wie bei dem Anrecht des Antragsgegners entsteht."
II. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils die Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 5.700 EUR.
Gründe
I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die ausführliche Darstellung des erstinstanzlichen Beschlusses verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass die weitere Beteiligte zu 2. im Beschwerdeverfahren noch weiter zu den Teilungskosten vorgetragen hat. Diese betragen nach der neuesten Berechnung 6.573 EUR,...