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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 25.02.2015 - 16 W 9/15

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.12.2014; Aktenzeichen 2-31 O 213/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.12.2014 (Az.: 2-31 O 213/12) abgeändert und die Anträge der Nebenintervenientinnen zu 1)-4) auf Erstattung ihrer Kosten durch die Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Nebenintervenientinnen jeweils zu 1/4 zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 36.901,90 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin hat die Beklagte mit dem Generalunternehmervertrag vom 09.07.2010 mit der schlüssel- und gebrauchsfertigen Errichtung des Bauvorhabens A in der B Straße ..., in O1 beauftragt. Die Beklagte hat die ihr übertragenen Bauarbeiten durchgeführt.

Während der Bauarbeiten hat die Beklagte die Nebenintervenientinnen als Nachunternehmerinnen für bestimmte Arbeiten beauftragt. Nachdem die Arbeiten der Beklagten durchgeführt worden waren, wurde ein Abnahmeprotokoll vom 24.11.2011 erstellt aufgrund dessen die Beklagte am 15.12.2011 ihre Schlussrechnung eingereicht hat. Die Klägerin hat die Schlussrechnung geprüft und gegenüber den Forderungen der Beklagten Gegenansprüche geltend gemacht und sodann Klage auf Feststellung erhoben, dass der Beklagten aus dem Generalunternehmervertrag über das vorbezeichnete Bauobjekt über die bereits geleisteten Abschlagszahlungen kein weiterer Vergütungsanspruch mehr zusteht.

Mit der Widerklage hat die Beklagte den nach ihrer Rechnung noch offenstehenden Werklohnbetrag i.H.v. 973.441,56 EUR geltend gemacht.

Ab 17.07.2014/21.07.2014 haben die Parteien eine als solche bezeichnete Schlussvereinbarung zum Generalunternehmervertrag vom 09.07.2010 zur Beendigung des Rechtsstreites vor dem Landgericht getroffen. Unter Nr. 3.2 dieser Schlussvereinbarung wurde ...

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