Leitsatz (amtlich)
1. Hängt die Aussicht der Rechtsverfolgung von der Beantwortung einer in der Rspr. umstrittenen und höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage ab, darf PKH nicht mangels Erfolgsaussicht verweigert werden.
2. Zur unterhaltsrechtlichen Vertretungsbefugnis eines Elternteils, der nur geringfügig überwiegend die Betreuung des Kindes wahrnimmt.
Normenkette
ZPO § 144; BGB § 1629
Verfahrensgang
AG Seligenstadt (Aktenzeichen 1 F 528/02) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Klage bietet keine Aussicht auf Erfolg, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie das minderjährige Kind, für das sie Unterhalt geltend macht, überwiegend betreut. Unstreitig haben die Eltern vereinbart, dass die Kinder von beiden in gleichem Umfang betreut werden und diese Vereinbarung zunächst auch praktiziert. Dass sich hieran nachträglich etwas geändert hätte, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Beklagte ist diesem Vortrag entgegengetreten. Die Mutter hat nicht wie von ihr für bis 13.1.2003 angekündigt, eine nähere zeitliche Auflistung eingereicht. Damit aber sind die Voraussetzungen für eine Vertretungsbefugnis der Mutter hinsichtlich der Geltendmachung von Kindesunterhalt (§ 1629 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BGB) nicht dargetan, so dass sich eine Erfolgsaussicht für die Klage nicht feststellen lässt.
Im Übrigen spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des AG bei einer nur geringfügig überwiegenden Betreuung durch einen Elternteil könne dieser keinen Kindesunterhalt geltend machen, da ein Lebensmittelpunkt des Kindes bei ihm nicht festzustellen sei. Allerdings könnte...