Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung vor Eintritt der Rechtskraft
Leitsatz (amtlich)
Ordnet das AG in einer Unterhaltssache gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an, erfasst dies im Regelfall nicht die gleichzeitig getroffene Kostenentscheidung. Es kann daher im Falle einer Anfechtung der Hauptsacheentscheidung durch den Unterhaltspflichtigen von dem in erster Instanz obsiegenden Unterhaltsberechtigten nicht vor Eintritt der Rechtskraft nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 103 ff. ZPO Kostenfestsetzung beansprucht werden.
Normenkette
FamFG § 116 Abs. 1 S. 2; FamFG § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 103
Verfahrensgang
AG Gießen (Beschluss vom 21.03.2016; Aktenzeichen 248 F 1784/15)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I. Die Antragstellerin macht gegen ihren Ehemann, den Antragsgegner, Trennungsunterhalt geltend. Das AG hat mit Beschluss vom 22.2.2016 den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von rückständigen und künftigen Unterhalt verpflichtet und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Außerdem hat es die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung in der Hauptsache Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Antrag vom 26.2.2016 hat die Antragstellerin die Festsetzung der ihr vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.621,70 EUR verlangt, die der Rechtspfleger des AG antragsgemäß nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.3.2016 festgesetzt hat. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die Kostenentscheidung ...