Leitsatz (amtlich)
1. Vergrößert ein Wohnungseigentümer die vom Bauträger entsprechend dem Aufteilungsplan errichtete Terrasse, stellt dies eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG dar. Diese ist zustimmungsbedürftig nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG, wenn sie eine intensivere Nutzung ermöglicht und sich daraus konkrete Beeinträchtigungen des nicht zustimmenden Wohnungseigentümers ergeben.
2. Keine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG liegt dagegen vor, wenn bereits der Bauträger in Abweichung vom Aufteilungsplan das Wohnungseigentum errichtet. Ein Beseitigungsanspruch gegen erwerbenden einzelnen Wohnungseigentümer besteht dann nicht, auch wenn die Veränderung auf seine Veranlassung vorgenommen wurde, sondern allenfalls ein Anspruch auf plangemäße Herstellung ggü. der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.
Normenkette
BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 19 T 399/04 und 19 T 488/04) |
Gründe
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft A-Str. in O1 und die Antragsteller und die Antragsgegner streiten um den Rückbau von Terrassen und eines Balkons.
Vor der Teilung war die weitere Beteiligte zu 3) Alleineigentümerin des Grundstücks. Nach den Feststellungen des LG war sie zur Zeit der Antragstellung vor dem AG im Oktober 2003 noch als Wohnungseigentümerin aller vier durch die Teilungserklärung vom 20.10.2000 (Bl. 10-21 d.A.) gebildeten Wohnungen im Grundbuch eingetragen. Weiter waren an der Wohnung Nr. 1 (Erdgeschoss links) seit 27.12.2000 eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragsgegner zu 1) und 2), an der Wohnung Nr. 3 (Erdgeschoss rechts) seit 3.7.2001 eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragsgegnerin zu 3), an der Wohnung Nr. 2 (Obergeschoss und Dachgeschoss links) se...