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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 24.04.2018 - 23 U 40/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.

 

Normenkette

BGB § 355

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.05.2017; Aktenzeichen 2-28 O 274/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.12.2018; Aktenzeichen XI ZB 16/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2017 wird als unzulässig verworfen, soweit diese sich gegen die Beklagte zu 2. richtet.

Im Übrigen wir die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2017 zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist für die Beklagte zu 1. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert der II. Instanz wird auf 22.954,62 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger haben in erster Instanz nach den unter dem 11.08.2015 erklärten Widerrufen ihrer Vertragserklärungen zu zwei grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherkreditverträgen vom 10.09.2009 bzw. vom 10./11.09.2009, die in 2014 zurückgeführt wurden, Zahlungsansprüche gestellt und Erstattung außergerichtlicher Kosten verlangt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für Ansprüche aus dem Vertrag vom 10.09.2009 ...

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