Leitsatz (amtlich)
1. Zur externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts aus einer Direktzusage der betrieblichen Altersversorgung mit einer (rückstellungsfinanzierten) garantierten Mindestleistung.
2. Die externe Teilung erfolgt jedenfalls bei Anlage der Versorgungsbeiträge in Anteile an Publikumsfonds in Höhe des hälftigen Werts der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, mindestens jedoch in Höhe des hälftigen Barwerts der garantierten Mindestleistung am Ende der Ehezeit nebst Zinsen in Höhe des zur Ermittlung des Barwerts verwendeten Rechnungszinssatzes für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (entgegen BGH, Beschluss vom 29.2.2012 - XII ZB 609/10; im Anschluss an Beschluss des Senats vom 23.2.2013 - 4 UF 194/11 - und an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2015 - 8 UF 155/14).
3. Ein Verschlechterungsverbot gilt für Beschwerden von Versorgungsträgern in Versorgungsausgleichssachen nicht.
Normenkette
VersAusglG §§ 14, 17, 15, 45; BetrAVG § 4 Abs. 5; VVG § 169; HGB § 253 Abs. 2 S. 2; FamFG § 222
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 06.08.2015; Aktenzeichen 533 F 240/13) |
Nachgehend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin (vierter Absatz des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger DekaBank Deutsche Girozentrale (Personalnummer xy) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Allianz Lebensversicherungs-...