Leitsatz (amtlich)
1. Auch nach neuem Recht zählt eine Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts in aller Regel nicht zu den im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähigen Prozesskosten.
2. Entsprechend handelt es sich bei Abmahnkosten nicht um Kosten des Rechtsstreits, deren Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnte.
Normenkette
RVG-VV Nr. 2400
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.11.2004; Aktenzeichen 2-3 O 568/04) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.030,25 Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin macht geltend, dass aufgrund der vorprozessualen Abmahnung durch ihren Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG-VV) angefallen sei. Nach hälftiger Anrechnung der Gebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr gem. Vorbemerkung 3, Abs. 4 RVG-VV begehrt die Antragstellerin im Ergebnis die Festsetzung einer 0,65 Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren. Die Rechtspflegerin hat die Geschäftsgebühr nicht als festsetzungsfähig angesehen, da es sich hierbei nicht um Prozess- bzw. Prozessvorbereitungskosten handele. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Der Einzelrichter hat gem. § 568 Abs. 2 ZPO die Sache dem Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache aus den von der Rechtspflegerin bereits zutreffend dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Der Senat hatte auf der Grundlage des alten Rechts, vor dem In-Kraft-Treten des RVG, bereits entschieden, dass eine Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO in aller Regel nicht zu den im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähigen Prozesskosten zähle (O...