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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 23.10.2017 - 20 W 302/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsgesetz: Abgeschlossenheitsbescheinigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG ist einer Eintragungsbewilligung als Anlage unter anderem eine Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WEG vorliegen. Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf keine Grundbucheintragung erfolgen, da diese formelle Eintragungsvoraussetzung ist.

2. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung hat sich darauf zu beziehen, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.

3. Einen Anhalt für die Abgeschlossenheit gibt Nr. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.3.1974.

 

Normenkette

WEG § 7

 

Verfahrensgang

AG Marburg (Entscheidung vom 21.10.2016)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit darin die Einreichung einer ergänzenden Eintragungsbewilligung aufgegeben worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I. Im betroffenen Grundbuch sind die Antragsteller in Abt. I lfd. Nrn. 1a und 1b zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen. Der betroffene Grundbesitz ist nach Angaben der Antragsteller mit einem Gebäude mit 2 Wohnungen bebaut.

Unter dem 05./08.02.2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter anderem seine notarielle Urkunde vom 02.02.2016, UR-Nr. 1/2016, beim Grundbuchamt eingereicht. Gegenstand dieser notariellen Urkunde, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die Beurkundung von Erklärungen der Antragsteller zur Aufteilung des Eigentums an dem Gebäude in Sondereigentum (Wohnungseigentum) nach Maßgabe des Aufteilungsplanes (Seite 2). Ausweislich § 1 Ziffer 1 der Urkunde soll ei...

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