Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch des Amtsgerichts … Band … Blatt … Flur … Flurstück … und Band … Blatt … Flur … Flurstücke … bis …, sowie das Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts … Band … Blatt … bis … sowie Band … Blatt … und … Flur … Flurstück …
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 15.11.1991; Aktenzeichen 3 T 442/91) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß und die Verfügungen des Amtsgerichts vom 29. Oktober 1991, 24. Oktober 1991, 25. September 1991 und 12. August 1991 werden aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen bisherigen Bedenken Abstand zu nehmen.
Gründe
Die Beteiligten begehren die Zuschreibung der eingangs näher bezeichneten Grundstücke Flur … Flurstücke … bis … (Bestandteilsgrundstücke) zu dem Grundstück Flur … Flur stück … (Hauptgrundstück) gemäß § 890 Abs. 2 BGB. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Bestandteilsgrundstücke an die Beteiligten zu 3) bis 7) durch die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 16. April 1991 unter UR E … beurkundete Auflassung, erworben. Das Flurstück … ist mit zwei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten belastet. Hinsichtlich des Flurstücks … haben die Beteiligten die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 1) bewilligt und beantragt. Das Hauptgrundstück Flur … Flurstück … ist in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, deren Eigentümer die Beteiligten zu 3) bis 7) sind. Auf den Wohnungseigentums- bzw. Teileigentumsanteilen lasten Grundpfandrechte.
Das Amtsgericht geht davon aus, daß bei einer antragsgemäßen Zuschreibung Verwirrung im Sinne des § 6 Satz 1 GBO zu besorgen ist und hat den Antragstellern anheimgestellt, die Bestandteilsgrundstücke auf einem separaten Grundbuchblatt eintragen zu lassen. Das Landgericht hat in den Verfügun...