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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 23.02.2007 - 4 W 44/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren. Tod des Antragstellers. keine Fortführung durch Erben

 

Leitsatz (amtlich)

Mit dem Tod des Antragstellers ist ein auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtetes Verfahren beendet. Der Erbe des Antragstellers kann das begonnene Verfahren nicht fortführen, sondern muss gegebenenfalls einen eigenen, neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 239; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14, § 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 4 O 2/06)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren mit dem Tod der Antragstellerin zu 1. beendet worden ist.

Der Antrag des Antragstellers zu 2. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin zu 1. hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Klage gegen die Antragsgegnerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in bestimmte Grundstücke wegen anfechtbarem Erwerb beantragt.

Das LG hat mit Beschluss vom 6.4.2006, eingegangen bei der Antragstellerin am 2.5.2006, dem Antrag teilweise, nämlich hinsichtlich acht Grundstücken stattgegeben und von der Antragstellerin zu zahlende Raten von 15 EUR festgesetzt. Wegen dreier Grundstücke hat es Prozesskostenhilfe verweigert.

Hiergegen richtete sich die am 16.5.2006 eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1., der das LG nicht abgeholfen hat.

Die Antragstellerin zu 1. ist am 6.11.2006 verstorben und von dem Antragsteller zu 2. aufgrund Testaments allein beerbt worden.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2006 hat der Antragsteller zu 2. beantragt, ihm als Rechtsnachfolger der Antragstellerin zu 1. Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er hat ...

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