Verfahrensgang
AG Darmstadt (Aktenzeichen HRB 62052)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Alleiniger Gründer und einziger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist der Beteiligte zu 2).
Die erste zum Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste vom 18.12.2001 (Bl. 16 Sonderband) weist diesen zum damaligen Zeitpunkt als alleinigen Gesellschafter mit einer Stammeinlage i.H.v. 25.000 EUR aus.
Unter dem 6.7.2010 reichte sodann der Notar Dr. St S seine Urkunde Nr. 1045/10 A (neue Gesellschafterliste der Beschwerdeführerin, datiert auf den 2.7.2010) versehen mit seiner Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 GmbHG zum Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner ein. Auf dieser Gesellschafterliste waren als Gesellschafter nunmehr der Beteiligte zu 2) mit einem Geschäftsanteil Nr. 1 i.H.v. 12.250 EUR sowie ein Herr I T mit den Anteilen Nr. 2 und 3 i.H.v. jeweils 4.250 EUR, Nr. 4 i.H.v. 3.000 EUR sowie dem Anteil Nr. 5 i.H.v. 1.250 EUR benannt. Es erfolgte eine Zwischenverfügung des AG an den Notar vom 8.7.2010 wegen eines fehlenden Siegels.
Parallel dazu wurde mit Faxschreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 8.7.2010 (Bl. 18 Registerband) beantragt, dass das AG eine möglicherweise von einem Notar Dr. St S eingereichte Gesellschafterliste nicht beachten und eine entsprechende Änderung in den Personen der Gesellschafter/Mehrheitsverhältnisse nicht zum Handelsregister eingetragen werden solle. Mit diesem Schreiben wurde dem AG in Anlage eine "Gesellschafterliste" (Stand 8.7.2010) mit übersandt, die keine Unterschrift erkennen lässt (Bl. 23 Registerband). Dort sind als Gesellschafter der Beteiligte zu 2) mit einem Geschäftsanteif Nr. 1 i.H.v. 12.250 EUR, ein Herr I T mit den Anteilen...