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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 22.08.2013 - 3 WF 216/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung nach § 41 FamGKG im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss

 

Leitsatz (amtlich)

Die Absenkung auf einen gegenüber der Hauptsache niedrigeren Wert findet nach dem Wortlaut von § 41 Satz 1 FamGKG ihre Berechtigung darin, dass sie gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung hat. In Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, die in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleichkommen, ist eine Absenkung des Wertes gegenüber dem Wert der Hauptsache nicht gerechtfertigt.

 

Normenkette

FamGKG § 41 S. 1; BGB § 1360a Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.06.2013; Aktenzeichen 472 F 18124/13)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 59 Abs. 3 Satz 1 FamGKG. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 59 Abs. 3 Satz 2 FamGKG.

 

Gründe

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Verfahrenskostenvorschuss i.H.v. insgesamt 3.500,70 EUR in Anspruch genommen und ihren Antrag im Verhandlungstermin zurückgenommen.

Das AG hat den Wert für das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 4.6.2013 auf 1.750 EUR festgesetzt und auf die Beschwerde des Antragsgegners dieser den Wert auf 3.500,70 EUR a. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die der Auffassung ist, dass der Wert einer einstweiligen Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss die Hälfte des geltend gemachten Wertes beträgt.

Die Beschwerde ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (§ 59 Abs. 1 Satz1 FamGKG).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus der Differenz zwischen der Anwaltsvergütung nach dem erstrebten und derjenigen nach dem tatsächlich festgesetzten Verfahrenswert. Bei einem Verfahren...

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