Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungsmaßstab der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle nach § 119a StVollzG
Leitsatz (amtlich)
Gegenstand der Prüfung nach § 119a Abs. 1 StVollzG ist nur das Behandlungsangebot im Sinne von § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, also insbesondere die psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlung. Etwa unterbliebene vollzugsöffnende Maßnahmen bleiben dabei außer Betracht.
Normenkette
StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1; StVollzG § 109; StPO § 456; StVollzG § 119a Abs. 1, 6
Verfahrensgang
LG Kassel (Entscheidung vom 03.01.2018) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Hessischen Ministeriums der Justiz wird der Beschluss des Landgerichts Kassel - 4. Strafvollstreckungskammer - vom 3. Januar 2018 teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die dem Verurteilten im zurückliegenden Zeitraum ab dem 10. September 2015 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen nach § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat.
Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen nicht an. Die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird auf 5000,-- € festgesetzt.
Gründe
Das Landgericht Darmstadt verurteilte A am 19. Januar 2011 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Zudem ordnete es die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung an. Seit dem 10. September 2013 wird die Strafe in der JVA Stadt1 vollzogen. Zwei Drittel der Strafe waren am 28. Mai 2015 verbüßt, der Endstrafentermin war am 28. März 2018 erreicht. Inzwischen wird aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts Kassel vom 3. Januar 2018 die Sicherungsverwahrung vollzogen (§ ...